Gefahrgutservice

Burkhardt Oelmann

Externer Gefahrgutbeauftragter

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Nach § 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen. Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln und Fehlern an den Unternehmer, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes
  • Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines Unfalls mit Gefahrgut
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten, insbesondere Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer etc.
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